Private SV in der Wasserwirtschaft — Ulrike Seelmann
Frau Dipl.-Ing. (FH) Ulrike Seelmann wurde mit Anerkennungsbescheid vom 01.01.2016 unter der Eintragungsnummer 04/0916/15 als Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft anerkannt. Durch die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen für die jeweiligen Anerkennungsbereiche wird die erforderliche Fachkunde bestätigt.
Der privaten Sachverständigen steht ein komplett ausgestattetes Büro mit allen technischen Hilfsmitteln zur Verfügung. Ausgehend vom Firmensitz in Weitramsdorf bei Coburg können im gesamten nordbayerischen Raum Bauabnahmen wasserbautechnischer Anlagen und Gutachten, Bauabnahmen sowie Bescheinigungen für Kleinkläranlagen erstellt werden.
1. Sachgebiete
unter der Eintragungsnummer 04/0916/15 anerkannt als Privater Sachverständige in der Wasserwirtschaft für
- Kleinkläranlagen
- Bauabnahmen (wasserbautechnische Anlagen) gem. § 1 Nr. 3, 4 BayVPSW
2. Befugnisse
Die Anerkennung umfasst folgende Bereiche und fachliche Aufgaben der entsprechenden Nummer des § 1 BayVPSW
2.1. Kleinkläranlagen:
- Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen
- Erstellen von Bescheinigungen nach Art. 60 BayWG,
- Erstellen von Gutachten und Abnahmeprotokollen nach den Richtlinien für Zuwendungen zu Kleinkläranlagen (RZKKA).
2.2. Bauabnahme:
Erstellen von Bestätigungen nach Art. 61 BayWG im Verfahren zur Bauabnahme. Die Anerkennung wird in diesem Bereich für folgende selbstständig abgrenzbare Teilbereiche ausgesprochen:
Bauabnahme von wasserbautechnischen Anlagen
3. Tätigkeitsbereiche
3.1. Kleinkläranlagen
Leistungsspektrum
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG für das Einleiten von in Kleinkläranlagen behandeltem Abwasser bis zu acht Kubikmeter je Tag in ein Gewässer und Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen.
Als Bauherr eines Einzelanwesens in einem nicht öffentlich entsorgten Gebiet benötigen Sie für die erfolgreiche Genehmigung ein Gutachten eines Sachverständigen darüber, dass die Planung der Kleinkläranlage den Anforderungen des Wasserwirtschaftsamtes sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
3.2. Bauabnahme wasserbautechnischer Anlagen
Leistungsspektrum
Durchführung der Bauabnahme nach Art. 61 BayWG.
Nach Fertigstellung von Baumaßnahmen, die einer Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) bedürfen, hat der Bauherr der Kreisverwaltungsbehörde die Bestätigung eines privaten Sachverständigen vorzulegen. Aus dieser Bauabnahme nach Art. 61 BayWG geht hervor, ob die Baumaßnahme entsprechend dem Bescheid ausgeführt wurde oder welche Abweichungen von der zugelassenen Bauausführung vorgenommen worden sind. Bauabnahmen nach Art. 61 können Versickerungsanlagen, Regenrückhaltebecken und Niederschlagswasserbeseitigungen, Anlagen in und am Gewässer bzw. im 60m-Bereich von Gewässern, Leitungsquerungen an Gewässern, Wasserkraftanlagen, Wehranlagen und sonstige Anlagen vom privaten Sachverständigen ausgestellt werden.
4. Kontakt
Ulrike Seelmann, Dipl.-Ing. (FH)
Mühlgasse 6
96479 Weitramsdorf
Tel.: +49 9561 831034
E‑Mail: